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Contracting: Informationen, Publikationen, Rechtssprechungen

An dieser Stelle möchten wir Sie auf aktuelle Rechtssprechungen, Gesetzestexte und Publikationenzum Thema Contracting hinweisen.

Weiterführende Informationen können Sie auch über die Internetadressen in der Infobox rechts erhalten.

Das novellierte Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)

Es trat zum 1. Januar 2009 in Kraft und zielt mit den Änderungen der novellierten Fassung darauf ab, die Effektivität und Effizienz des Gesetzes noch weiter zu erhöhen. Die mit dem Einsatz erneuerbarer Energien verbundenen CO2-Vermeidungskosten sollen dadurch deutlich gesenkt werden. Das wirkt sich auf die Wasserkraft, Biomasse, Windenergie, Photovoltaik und Geothermie aus. Über diese erneuerbaren Energiequellen soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromproduktion bis 2020 weiter ausgebaut werden.

Seit dem 1. Januar 2009 müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen), die neu in Betrieb genommen werden, zudem der Bundesnetzagentur gemeldet werden.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Seit dem 1. Januar 2009 in Kraft, verfolgt das EEWärmeG das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien bei der Beheizung und der Warmwasserbereitung von Gebäuden zu erhöhen. Das EEWärmeG schreibt vor, dass die Eigentümer von Neubauten (Wohn- und Nichtwohngebäuden), die ihren Bauantrag nach dem 31. Dezember 2008 gestellt haben, einen Mindestanteil des Wärmeenergiebedarfs für das Gebäude für Heizung und Warmwasser anteilig mit erneuerbaren Energien decken müssen. Bauherren können dabei beispielsweise wählen zwischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung oder zur Heizungsunterstützung, einer Biomasseheizung, Wärmepumpen oder einem Blockheizkraftwerk (BHKW).

Contracting als Chance für die Wohnungswirtschaft

Nachdem durch diverse Urteile des BGH das Thema Wärme-Contracting für die Wohnungswirtschaft weitestgehend uninteressant geworden zu sein schien, hat sich das Blatt mit dem Urteil des BGH vom 27.06.2007 (Az. VIII ZR 202/06) deutlich gewendet. Sowohl für den Contractor als auch für die Wohnungswirtschaft bieten sich neue Chancen und Möglichkeiten. Nach neuerem Urteil kann der Vermieter im freifinanzierten Wohnungsbau nun die Wärmeversorgung von Eigenbetrieb auf gewerbliche Wärmelieferung umstellen, ohne eine Zustimmung des Mieters einzuholen, um die Wärmekosten umzulegen. Vorausgesetzt ist, dass der Mietvertrag auf den Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) verweist. Die ab März 1989 gültige Fassung verwendet statt des Begriffs „Fernwärme“ die Bezeichnung „eigenständige gewerbliche Wärmelieferung“, sodass dadurch sowohl Fernwärme als auch Nahwärme erfaßt wird. Somit ist in den praktisch häufigsten Fällen die Umlegung der Nebenkosten geregelt, nämlich dass ein Umlegen der Wärmelieferkosten auf den Mieter problemlos möglich ist. Dazu zählen alle Kosten, die seinerseits der Wärmelieferant dem Vermieter in Rechnung stellt. Dies schließt die darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten des Wärmelieferanten ein. Auch Lutz Freitag, Präsident des GdW, bezeichnete das Urteil als eine gute Nachricht für alle Vermieter, die effizientes Wärme-Contracting nach den Mietvertragsmustern des GdW durchführen wollen.

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