
Effizient und zukunftsorientiert
Mit nachhaltigen Wärme- und Kältelösungen gemeinsam die Wärmewende gestalten.
Mit enercity contracting gestalten Sie die Energiewende!
Als bundesweit tätiger Energiedienstleister im Contractingbereich bieten wir Ihnen effiziente und zukunfstorientierte Lösungen für die Wärme- und Kälteversorgung Ihrer Immobilien, Ihres Quartiers oder Ihres Portfolios.
Zu unseren Kunden gehören Wohnungsbau- und Hausverwaltungsgesellschaften, private Immobilieneigentümer sowie zahlreiche Gewerbe- und Industrieunternehmen. Auch öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Freizeiteinrichtungen und Krankenhäuser verlassen sich bei der Wärme- und Kältelieferung auf unsere Fachkompetenz.
Unsere Leistungen beinhalten die Konzeption, den Bau und den Betrieb von Energiezentralen, die Installation von Wärme- und Kältenetzen sowie hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.
Informationen zur Wärmepreisbremse 2023
Um die stark gestiegenen Preise für Erdgas und Wärme zu begrenzen und Verbraucher*innen sowie die Wirtschaft vor den Belastungen hoher Energiepreise zu schützen, hat die Bundesregierung Ende 2022 das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) verabschiedet. Die vorgesehenen Entlastungen finanziert der Bund aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfond.
Die Preisbremse funktioniert für Verbraucher*innen wie folgt:
Für den bezuschussten Anteil des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel der Jahresverbrauch 2021) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Bund übernimmt die Differenz zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Wie erhalte ich die Entlastung?
Um von der Wärmepreisbremse zu profitieren, müssen Sie nichts tun – Ihre monatlichen Abschläge sinken ab dem 1. März 2023 automatisch um den Entlastungsbetrag. Über die konkreten Entlastungen werden Sie zeitnah und detailliert in einem persönlichen Anschreiben informiert.
- Eine detaillierte Erläuterung zur Wärmepreisbremse finden Sie unter folgendem Link.
Informationen zur Dezember-Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen
Am 19.11.2022 ist das Gesetz über die Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) in Kraft getreten (BGBL. Teil I 2022, 2051ff). Das EWSG sieht u. a. eine einmalige Entlastung von Kosten für Wärme vor. Diese Entlastung wird häufig auch als „Dezember(-Sofort)hilfe“ bezeichnet.
Was bedeutet das für Sie?
Wir werden die im Dezember fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Die Selbstzahler bitten wir, den Abschlag für den Monat Dezember nicht zu überweisen. Bei sämtlichen Begünstigten wird in der nächsten, den Monat Dezember 2022 erfassenden, Abrechnung die Entlastung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.
Wichtig! Bei Mietern oder Eigentümern, deren Wohnungen über eine Zentralheizung versorgt werden, erfolgt die Berücksichtigung des Erstattungsbetrages erst vollständig mit der nächsten auf den Monat Dezember 2022 folgenden Heizkostenabrechnung, d. h. dass Mieter zunächst im Dezember die normale Heizkostenvorauszahlung leisten müssen und erst später bei der Abrechnung von der Hilfe profitieren.
- Eine detaillierte Erläuterung zur Dezembersoforthilfe finden Sie unter folgendem Link.
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